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Rückbiß des Unterkiefers

Eckzahnhochstände mit  Frontzahnlücke

Fragen und Antworten
Sie haben Fragen zum Behandlungsablauf? Mit den hier zusammengestellten Fragen und Antworten wollen wir Ihnen eine Hilfestellung geben
1.  zum ersten Mal zum Kieferorthopäden?
2.  Die Erstberatung
3.  Welche Kosten entstehen?

4.  Wie sieht der Behandlungsablauf aus?

5. Fragen zur Kostenerstattung

 
 
 
 

 

 

Wenn Sie zum ersten Mal zum Kieferorthopäden wollen.....

 

sprechen Sie telefonisch einen Termin für Ihre erste Beratung mit uns ab.

Unsere Telefonnummer: 0209 / 2 60 34

Vergessen Sie nicht Ihre Versicherten Karte der Krankenkasse.

Das ist schon alles.

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Die Erstberatung

Die Erstberatung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Sie dauert ungefähr 60 Minuten und kann in der Regel nur vormittags durchgeführt werden.
Nach einem von Ihnen ausgefüllten Fragebogen wird eine Patientenkarte mit Ihren Daten angelegt.
Danach werden Sie (oder ihr Kind) von mir untersucht.
Das tut nicht weh, weil beim Kieferorthopäden weder gebohrt noch gespritzt wird.
Die Voruntersuchung entscheidet über die Notwendigkeit einer Behandlung. Ich erläutere die verschiedenen Therapiemöglichkeiten und beantworte Ihre Fragen.

Falls Zahnpflegestatus und Praxisablauf es erlauben, fertigen wir als weitere diagnostische Untersuchung anschließend eine Röntgenaufnahme, Modelle des Ober- und Unterkiefers an und fotographieren Gesicht und Kopf.
Dafür müssen Sie zusätzlich noch einmal 30 Minuten einplanen.

Das war es schon.

Der 2. Termin:

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die Versicherten Karte:

 

die Versicherten Karte ist die Plastik-Scheckkarte ihrer Krankenkasse. Diese muß aus krankenkassentechnischen Gründen bei jedem Besuch mitgebracht werden.

 

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Welche Kosten entstehen?

Bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr:

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten für die reine kieferorthopädische Behandlung

zu 80 % sofort beim 1. Kind.
90 % bei jedem weiteren Kind.
20 % bzw. 10 % Rest nach Abschluß der Behandlung.

Bei eigenmächtigem Abbruch erhalten Patient bzw. Eltern diese 10 % bzw. 20 % nicht.

Auch dann nicht, wenn der Kieferorthopäde die Behandlung wegen mangelnder Mitarbeit des Patienten Abbricht.

Bei Behandlungsbeginn nach dem 18. Lebensjahr:

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für kombinierte kieferorthopädische/kieferchirurgische Behandlungen bei erheblichen Mißbildungen.

Sehr wichtig:

Die Rechnungen über den Eigenanteil der Behandlungskosten müssen Sie unbedingt aufheben, da die Krankenkassen diese Kosten nur bei vorlage der Rechnungen erstatten.

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1. Behandlungsablauf

Die Kieferumformung und aktive Zahnbewegung dauert in der Regel ca.zwei bis drei Jahre.

Anschließend müssen die Zähne noch ein bis zwei Jahre durch eine Spange gehalten werden, um das erreichte Ergebnis zu stabilisieren; denn die Zähne neigen je nach Ausmaß der Veränderung zur Rückwanderung in die alte Stellung.

Regelmäßige Kontrolltermine zur Nachjustierung und Aktivierung müssen eingehalten werden, um unerwünschte Wirkungen oder einen Stillstand der Behandlung zu vermeiden.

 

2. Behandlungsgeräte

Es gibt festsitzende Spangen und herausnehmbare Spangen.

Festsitzende Spangen bestehen in der Regel aus Metallringen, die über die Zähne geschoben und/oder Plättchen, die auf die Frontzähne geklebt werden sowie einem Draht, der die Zähne miteinander verbindet.

Die festsitzende Spange bleibt während der gesamten Dauer der Behandlung im Mund.

Häufig wird zur festsitzenden Spange ein herausnehmbarer Gesichtsbogen mit Nackenband oder Kopfkappe eingegliedert.

Die herausnehmbaren Spangen bestehen aus einem Kunststoffkörper mit Metallklammern. Die Spange kann vom Patienten selbst eingesetzt und herausgenommen werden.

Es kann zusätzlich die Anwendung eines Gesichtsbogens notwendig werden.

Die Behandlungsgeräte bleiben Eigentum des Kieferorthopäden.

 

3. Risiken und Nebenwirkungen

Entkalkungen und Karies

Die Zähne werden durch die Behandlungsgeräte nicht geschädigt. Sie behindern aber die Selbstreinigung des Gebisses.

Deshalb müssen die Zähne nach jedem Essen gründlich gereinigt werden, da es sonst zur Kariesbildung kommt.

Kariesüberwachung und -sanierung verbleiben in den Händen des Hauszahnarztes, den Sie bitte weiterhin regelmäßig aufsuchen sollten.

Abbauvorgänge an den Wurzelspitzen (Resorptionen) treten gelegentlich als Begleiterscheinung der Umbauvorgänge im Knochen auf. Sie können aber auch unabhängig von der Behandlung durch andere Ursachen hervorgerufen werden.

Bei unregelmäßiger Mitarbeit des Patienten besteht für Resorptionen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit.

 

Ungünstige Wachstumseinflüsse

In einigen Fällen kann das Kieferwachstum einen ungünstigen Verlauf nehmen und sich therapeutisch schlecht beeinflussen lassen. Es können sich unter Umständen verlängerte Behandlungszeiten und eventuell auch Kompromisse bezüglich des Behandlungsergebnisses ergeben.

Skelettale Wachstumsabweichungen sind nicht immer schon bei der Behandlungsplanung erkennbar.

 

Rückfälle (Rezidive)

Wenn meine Behandlungsanweisungen in der Festhaltephase (Retentionsphase) nach Abschluss der aktiven Zahnbewegungen nicht befolgt werden, können die Zähne trotz einer erfolgreichen Behandlung ganz oder teilweise wieder ihre alte Stellung einnehmen.

 

4. Unangenehme Begleiterscheinungen

 

Zahnfleischschwellung und -entzündung

Haben Sie schon Entzündungen im Bereich des Zahnfleischrandes, so können sie durch die Behandlung verstärkt werden.

In der Regel hilft eine bessere Zahnpflege, manchmal ist eine parodontale Behandlung durch den Hauszahnarzt notwendig.

 

Zahnlockerung

Die erhöhte Zahnbeweglichkeit normalisiert sich mit Behandlungsende wieder.

 

Beschwerden

Die kieferorthopädischen Geräte führen manchmal kurzzeitig zu einer erhöhten Empfindlichkeit, die aber schnell wieder abklingt.

 

 

5. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung

sind gute Mitarbeit und Mundhygiene!

 

Alle meine Anweisungen sind sorgfältig zu beachten. Die vereinbarten Behandlungstermine müssen pünktlich eingehalten werden. Bei mangelhafter Mitarbeit oder unzureichender Zahnpflege kann ich keine erfolgreiche Behandlung durchführen.

Bei schlechter Mitarbeit des Patienten bin ich verpflichet, die Krankenkasse zu informieren.

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Der 2. Termin

 

Nach der Auswertung der diagnostischen Unterlagen und Erstellung eines Behandlungsplanes bespreche ich mit Ihnen das Ziel und die voraussichtliche Dauer der Behandlung und bei verschiedenen Therapiemöglichkeiten beziehen wir Sie in die Therapiewahl ein.

Falls die krankenkassentechnischen und formellen gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, kann die Behandlung beginnen.

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Fragen rund um die Kostenerstattung

1. Muss der Patient für den gesamten ambulanten Bereich die Kostenerstattung wählen?

2. Wenn der Versicherte nun aber doch für alle ambulanten Behandlungen Kostenerstattung wählen muss,     bleibt er dann nicht auf einem Großteil der Kosten sitzen?

3. Kann bei einer Familienversicherung auch jeder Mitversicherte separat die Kostenerstattung wählen?

4. Wird die Entscheidung des Versicherten zur Kostenerstattung nur dann rechtswirksam, wenn er sich     vorher von der Krankenkasse beraten läßt?

5. Muss der Kostenerstattung wählende Versicherte seine Chipkarte an die Krankenkasse zurückgeben?

6. Wann tritt die Rechtswirkung der Willenserklärung zur Kostenerstattung ein?

7. Braucht die Krankenkasse die Kosten des Patienten erst dann zurückzuerstatten, wenn dieser bereits     die Rechnung des Mediziners bezahlt hat und dies mittels Quittung o. ä. nachweisen kann?

8. Wie lange können sich die Krankenkassen mit der Kostenerstattung nach Einreichen der Rechnung Zeit      lassen?

9. Wie oft fällt der Verwaltungskostenabschlag an?

 

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1. Muss der Patient für den gesamten ambulanten Bereich die Kostenerstattung wählen?

Die Krankenkassen vertreten diese Auffassung und verweisen auf die Gesetzesbegründung zu § 13 SGB V. Aus dem Gesetzeswortlaut geht dies jedoch nicht eindeutig hervor. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass es nicht möglich sein soll, die Wahl der Kostenerstattung auf bestimmte ambulante Leistungen zu beschränken und sich eine auf ambulante Leistungen beschränkte Wahl der Kostenerstattung auf sämtliche ambulante Leistungen zu erstrecken hat. Aufgrund des Umstandes, dass im Leistungsrecht zwischen ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung unterschieden wird (§ 28 SGB V) und in Anbetracht des gesetzgeberischen Ziels, durch Kostenerstattung Transparenz und Eigenverantwortlichkeit des Patienten zu fördern, ist es nicht plausibel, dass sich die Wahl der Kostenerstattung auf alle ambulanten Leistungen erstrecken muss. Daneben bestehen gegenüber der Wirksamkeit einer Beschränkung des Wahlrechts der Kostenerstattung auf alle ambulanten Leistungen erhebliche rechtliche Bedenken, weil nach § 13 Abs. 4 SGB V es jedem Versicherten möglich ist, Leistungserbringer in Staaten der Europäischen Gemeinschaft im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, ohne dies auf alle ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen erstrecken zu müssen.

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2. Wenn der Versicherte nun aber doch für alle ambulanten Behandlungen Kostenerstattung wählen muss, bleibt er dann nicht auf einem Großteil der Kosten sitzen?

Nein. Der Versicherte kann mit seinem Arzt vereinbaren, dass dieser ihm nur diejenigen Leistungen und den Betrag in Rechnung stellt, welche seine Krankenkasse nach der Behandlung auf Chipkarte bezahlen müsste. Es entstehen ihm dann keinerlei Mehrkosten. Die Ärzte müssen hierzu lediglich ihre GOÄ/GOZ-Rechnung der Höhe nach auf dasjenige beschränken, was die Krankenkasse im Verhältnis zum Versicherten bei Inanspruchnahme der Behandlung als Sachleistung nach den Bestimmungen des SGB V zu tragen hätte. Dieses Vorgehen entspricht auch der Vorstellung vom mündigen Patienten, welcher im GMG gefordert wird.

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3. Kann bei einer Familienversicherung auch jeder Mitversicherte separat die Kostenerstattung wählen?

Ja, bereits die bisherige gesetzliche Regelung erlaubte dies für die freiwillig Versicherten. Dies ist nun auf sämtliche GKV-Versicherten ausgeweitet worden. Es sollte somit eine Verbesserung für alle erreicht werden. Somit ist auch ein Mitversicherter „Versicherter“ nach § 13 Abs. 2 SGB V und kann allein die Kostenerstattung wählen.

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4. Wird die Entscheidung des Versicherten zur Kostenerstattung nur dann rechtswirksam, wenn er sich  vorher von der Krankenkasse beraten läßt?
Nein, die Pflicht zur Beratung richtet sich nur an die Krankenkassen und nicht an die Versicherten. Diese müssen sich eine Beratung gar nicht anhören. Die Wahl bleibt trotzdem wirksam. Die Willenserklärung muss auch nicht auf einem bestimmten Formblatt erfolgen, um wirksam zu sein.

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5. Muss der Kostenerstattung wählende Versicherte seine Chipkarte an die Krankenkasse zurückgeben?
Nur dann, wenn er Kostenerstattung für den ambulanten UND stationären Bereich gewählt hat. Alle anderen Versicherten müssen sich bei einer möglichen Behandlung im Krankenhaus mit ihrer Chipkarte als gesetzlich krankenversichert legitimieren können. Ein Einziehen der Karte wäre in diesem Fall unzulässig.

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6. Wann tritt die Rechtswirkung der Willenserklärung zur Kostenerstattung ein?
Viele Krankenkassen stehen auf dem Standpunkt, dass die Kostenerstattung unmittelbar vor der Behandlungsaufnahme oder gar ein Quartal zuvor beantragt (! ) sein muss, um von den Krankenkassen akzeptiert werden zu können. Für bereits genehmigte HKP finde die Kostenerstattung von vornherein keine Anwendung – teilw. Verweis auf die Satzung. Richtig ist, dass die Wahl der Kostenerstattung mit Zugang bei der Krankenkasse wirksam wird. In der Gesetzesbegründung zum neuen § 13 Abs. 2 wird ausdrücklich ausgeführt, dass nach einer entsprechenden Wahlentscheidung des Versicherten das Kostenerstattungsprinzip gilt. Zwar dürfen die Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung regeln, dies darf allerdings nicht dazu führen, dass das Wahlrecht des Versicherten inhaltlich begrenzt wird. Der Kostenerstattungsanspruch selbst entsteht sodann auf der Grundlage des ausgeübten Wahlrechts nach vergütungspflichtiger Inanspruchnahme konkreter Leistungen, also tatsächlich entstandener in Rechnung gestellter Kosten.

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7. Braucht die Krankenkasse die Kosten des Patienten erst dann zurückzuerstatten, wenn dieser bereits die Rechnung des Mediziners bezahlt hat und dies mittels Quittung o. ä. nachweisen kann?
Nein, der Kostenerstattungsanspruch besteht bereits dann, wenn der Behandler seine Leistung erbracht und eine entsprechende Rechnung dem Patienten ausgestellt hat. Ein vereinbartes Zahlungsziel verhindert daher nicht den Kostenerstattungsanspruch des Patienten.

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8. Wie lange können sich die Krankenkassen mit der Kostenerstattung nach Einreichen der Rechnung Zeit lassen?
Gemäß § 41 SGB I wird der Kostenerstattungsanspruch mit seiner Entstehung, also nach Wahlrechtsausübung und Inanspruchnahme der Leistung, fällig. Ab Fälligkeit kann der Versicherte von seiner Krankenkasse die Erstattung verlangen. Allerdings wird die Krankenkasse eine angemessene Frist zur Bearbeitung des Erstattungsanspruchs satzungsrechtlich festlegen können. Diese Frist wird zwei Wochen nicht überschreiten dürfen.

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9. Wie oft fällt der Verwaltungskostenabschlag an?
Bei der kieferorthopädischen Behandlung wird der Verwaltungskostenabschlag nicht etwa pro Rechnung, sondern nur einmal für die gesamte Behandlung fällig. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan nur einmal überprüfen muss und daher auch nur einmal Verwaltungskosten anfallen.

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