|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Fragen
und Antworten |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sie haben Fragen
zum Behandlungsablauf? Mit den hier zusammengestellten Fragen und Antworten
wollen wir Ihnen eine Hilfestellung geben |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. zum ersten Mal zum Kieferorthopäden? | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. Die Erstberatung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. Welche Kosten entstehen? | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Wenn Sie zum ersten Mal zum Kieferorthopäden wollen.....
sprechen Sie telefonisch einen Termin für Ihre erste Beratung mit uns ab. Unsere Telefonnummer: 0209 / 2 60 34 Vergessen Sie nicht Ihre Versicherten
Karte der Krankenkasse. Das ist schon alles. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Erstberatung Die Erstberatung dient dem gegenseitigen
Kennenlernen. Sie dauert ungefähr 60 Minuten und kann in der
Regel nur vormittags durchgeführt werden. Falls Zahnpflegestatus und Praxisablauf es
erlauben, fertigen wir als weitere diagnostische Untersuchung anschließend
eine Röntgenaufnahme, Modelle des Ober- und Unterkiefers an
und fotographieren Gesicht und Kopf. Das war es schon.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
die Versicherten Karte:
die Versicherten Karte ist die Plastik-Scheckkarte ihrer Krankenkasse. Diese muß aus krankenkassentechnischen Gründen bei jedem Besuch mitgebracht werden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bei Behandlungsbeginn vor
dem 18. Lebensjahr: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten für die reine kieferorthopädische Behandlung zu 80 % sofort beim
1. Kind. Bei eigenmächtigem Abbruch erhalten Patient bzw. Eltern diese 10 % bzw. 20 % nicht. Auch dann nicht, wenn der Kieferorthopäde die Behandlung wegen mangelnder Mitarbeit des Patienten Abbricht. Bei Behandlungsbeginn nach
dem 18. Lebensjahr: Die gesetzlichen Krankenkassen
übernehmen nur die Kosten für kombinierte kieferorthopädische/kieferchirurgische
Behandlungen bei erheblichen Mißbildungen. Sehr wichtig: Die Rechnungen über den Eigenanteil der Behandlungskosten müssen Sie unbedingt aufheben, da die Krankenkassen diese Kosten nur bei vorlage der Rechnungen erstatten. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Behandlungsablauf Die Kieferumformung und aktive Zahnbewegung dauert in der Regel ca.zwei bis drei Jahre. Anschließend müssen die Zähne noch ein bis zwei Jahre durch eine Spange gehalten werden, um das erreichte Ergebnis zu stabilisieren; denn die Zähne neigen je nach Ausmaß der Veränderung zur Rückwanderung in die alte Stellung. Regelmäßige Kontrolltermine zur Nachjustierung und Aktivierung müssen eingehalten werden, um unerwünschte Wirkungen oder einen Stillstand der Behandlung zu vermeiden.
2. Behandlungsgeräte Es gibt festsitzende Spangen und herausnehmbare Spangen. Festsitzende Spangen bestehen in der Regel aus Metallringen, die über die Zähne geschoben und/oder Plättchen, die auf die Frontzähne geklebt werden sowie einem Draht, der die Zähne miteinander verbindet. Die festsitzende Spange bleibt während der gesamten Dauer der Behandlung im Mund. Häufig wird zur festsitzenden Spange ein herausnehmbarer Gesichtsbogen mit Nackenband oder Kopfkappe eingegliedert. Die herausnehmbaren Spangen bestehen aus einem Kunststoffkörper mit Metallklammern. Die Spange kann vom Patienten selbst eingesetzt und herausgenommen werden. Es kann zusätzlich die Anwendung eines Gesichtsbogens notwendig werden. Die Behandlungsgeräte bleiben Eigentum des Kieferorthopäden.
3. Risiken und Nebenwirkungen Entkalkungen und Karies Die Zähne werden durch die Behandlungsgeräte nicht geschädigt. Sie behindern aber die Selbstreinigung des Gebisses. Deshalb müssen die Zähne nach jedem Essen gründlich gereinigt werden, da es sonst zur Kariesbildung kommt. Kariesüberwachung und -sanierung verbleiben in den Händen des Hauszahnarztes, den Sie bitte weiterhin regelmäßig aufsuchen sollten. Abbauvorgänge an den Wurzelspitzen (Resorptionen) treten gelegentlich als Begleiterscheinung der Umbauvorgänge im Knochen auf. Sie können aber auch unabhängig von der Behandlung durch andere Ursachen hervorgerufen werden. Bei unregelmäßiger Mitarbeit des Patienten besteht für Resorptionen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit.
Ungünstige Wachstumseinflüsse In einigen Fällen kann das Kieferwachstum einen ungünstigen Verlauf nehmen und sich therapeutisch schlecht beeinflussen lassen. Es können sich unter Umständen verlängerte Behandlungszeiten und eventuell auch Kompromisse bezüglich des Behandlungsergebnisses ergeben. Skelettale Wachstumsabweichungen sind nicht immer schon bei der Behandlungsplanung erkennbar.
Rückfälle (Rezidive) Wenn meine Behandlungsanweisungen in der Festhaltephase (Retentionsphase) nach Abschluss der aktiven Zahnbewegungen nicht befolgt werden, können die Zähne trotz einer erfolgreichen Behandlung ganz oder teilweise wieder ihre alte Stellung einnehmen.
4. Unangenehme Begleiterscheinungen
Zahnfleischschwellung und -entzündung Haben Sie schon Entzündungen im Bereich des Zahnfleischrandes, so können sie durch die Behandlung verstärkt werden. In der Regel hilft eine bessere Zahnpflege, manchmal ist eine parodontale Behandlung durch den Hauszahnarzt notwendig.
Zahnlockerung Die erhöhte Zahnbeweglichkeit normalisiert sich mit Behandlungsende wieder.
Beschwerden Die kieferorthopädischen Geräte führen manchmal kurzzeitig zu einer erhöhten Empfindlichkeit, die aber schnell wieder abklingt.
5. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung sind gute Mitarbeit und Mundhygiene!
Alle meine Anweisungen sind sorgfältig zu beachten. Die vereinbarten Behandlungstermine müssen pünktlich eingehalten werden. Bei mangelhafter Mitarbeit oder unzureichender Zahnpflege kann ich keine erfolgreiche Behandlung durchführen. Bei schlechter Mitarbeit des Patienten bin ich verpflichet, die Krankenkasse zu informieren. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Der 2. Termin
Nach der Auswertung der diagnostischen Unterlagen und Erstellung eines Behandlungsplanes bespreche ich mit Ihnen das Ziel und die voraussichtliche Dauer der Behandlung und bei verschiedenen Therapiemöglichkeiten beziehen wir Sie in die Therapiewahl ein. Falls die krankenkassentechnischen und formellen gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, kann die Behandlung beginnen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Fragen rund um die Kostenerstattung 1. Muss der Patient für den gesamten ambulanten Bereich die Kostenerstattung wählen? 3. Kann bei einer Familienversicherung auch jeder Mitversicherte separat die Kostenerstattung wählen? 5. Muss der Kostenerstattung wählende Versicherte seine Chipkarte an die Krankenkasse zurückgeben? 6. Wann tritt die Rechtswirkung der Willenserklärung zur Kostenerstattung ein? 9. Wie oft fällt der Verwaltungskostenabschlag an?
1. Muss der Patient für den gesamten ambulanten Bereich die Kostenerstattung wählen? Die Krankenkassen vertreten diese Auffassung und verweisen auf die Gesetzesbegründung zu § 13 SGB V. Aus dem Gesetzeswortlaut geht dies jedoch nicht eindeutig hervor. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass es nicht möglich sein soll, die Wahl der Kostenerstattung auf bestimmte ambulante Leistungen zu beschränken und sich eine auf ambulante Leistungen beschränkte Wahl der Kostenerstattung auf sämtliche ambulante Leistungen zu erstrecken hat. Aufgrund des Umstandes, dass im Leistungsrecht zwischen ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung unterschieden wird (§ 28 SGB V) und in Anbetracht des gesetzgeberischen Ziels, durch Kostenerstattung Transparenz und Eigenverantwortlichkeit des Patienten zu fördern, ist es nicht plausibel, dass sich die Wahl der Kostenerstattung auf alle ambulanten Leistungen erstrecken muss. Daneben bestehen gegenüber der Wirksamkeit einer Beschränkung des Wahlrechts der Kostenerstattung auf alle ambulanten Leistungen erhebliche rechtliche Bedenken, weil nach § 13 Abs. 4 SGB V es jedem Versicherten möglich ist, Leistungserbringer in Staaten der Europäischen Gemeinschaft im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, ohne dies auf alle ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen erstrecken zu müssen.
2. Wenn der Versicherte nun aber doch für alle ambulanten Behandlungen Kostenerstattung wählen muss, bleibt er dann nicht auf einem Großteil der Kosten sitzen? Nein. Der Versicherte kann mit seinem Arzt vereinbaren, dass dieser ihm nur diejenigen Leistungen und den Betrag in Rechnung stellt, welche seine Krankenkasse nach der Behandlung auf Chipkarte bezahlen müsste. Es entstehen ihm dann keinerlei Mehrkosten. Die Ärzte müssen hierzu lediglich ihre GOÄ/GOZ-Rechnung der Höhe nach auf dasjenige beschränken, was die Krankenkasse im Verhältnis zum Versicherten bei Inanspruchnahme der Behandlung als Sachleistung nach den Bestimmungen des SGB V zu tragen hätte. Dieses Vorgehen entspricht auch der Vorstellung vom mündigen Patienten, welcher im GMG gefordert wird. 3. Kann bei einer Familienversicherung auch jeder Mitversicherte separat die Kostenerstattung wählen?
4. Wird die Entscheidung des Versicherten zur Kostenerstattung nur dann rechtswirksam, wenn er sich vorher von der Krankenkasse beraten läßt?
5. Muss der Kostenerstattung wählende Versicherte seine Chipkarte an die Krankenkasse zurückgeben?
6. Wann tritt die Rechtswirkung der Willenserklärung zur Kostenerstattung ein?
7. Braucht die Krankenkasse die Kosten des Patienten erst dann zurückzuerstatten, wenn dieser bereits die Rechnung des Mediziners bezahlt hat und dies mittels Quittung o. ä. nachweisen kann?
8. Wie lange können sich die Krankenkassen mit der Kostenerstattung nach Einreichen der Rechnung Zeit lassen?
9. Wie oft fällt der Verwaltungskostenabschlag an?
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||